Veranlassung: gut verdienender Partner
Gerne zitiert wird die Partnerin eines gut verdienenden Partners mit nur geringem Rentenanspruch.
Auch hier wird gerne beklagt: Ich habe mein Leben lang gearbeitet .....
Und am Ende bekommt sie nur eine ggf sehr geringe Rente.
Aus dem bisherigen ist zu entnehmen, dass sie diese Situation als persönliche gemeinsame Familienentscheidung getroffen und zu verantworten haben. Denn die Aussage, dass sie "nur eine geringe Rente bekäme, ist nur, wenn überhaupt, halb richtig.
Sie hat Anspruch auf die halbe Rente ihres Mannes, soweit diese in der gemeinsamen Ehezeit erwirtschaftet wurde.
Gleiches gilt auch für den Mann. Im Scheidungsrecht wird so in den Familiengerichten entschieden.
Die Grundregel lautet dort: (Rentananspruch A plus Rentenanspruch B) /2 = Rentenanspruch des jeweiliegen Partners.
In einer modernen Gesellschaft, in denen Ehen auch nicht immer auf das Lebensende geschlossen sind, ist es aus Gründen
... eine politische Selbstverständlichkeit und eine unumrückbare Basisforderung, dass bei Lebenspartnerschaften und Ehen die Rentenansprüche hälftig dem jeweils anderen Partner für die Dauer der Gemeinschaft auf den Rentenkonten gutgeschrieben werden.
Es läßt sich, so scheint es, kein vernünftiger Grund finden, solches nicht umzusetzen.
Auch hier wird gerne beklagt: Ich habe mein Leben lang gearbeitet .....
Und am Ende bekommt sie nur eine ggf sehr geringe Rente.
Aus dem bisherigen ist zu entnehmen, dass sie diese Situation als persönliche gemeinsame Familienentscheidung getroffen und zu verantworten haben. Denn die Aussage, dass sie "nur eine geringe Rente bekäme, ist nur, wenn überhaupt, halb richtig.
Sie hat Anspruch auf die halbe Rente ihres Mannes, soweit diese in der gemeinsamen Ehezeit erwirtschaftet wurde.
Gleiches gilt auch für den Mann. Im Scheidungsrecht wird so in den Familiengerichten entschieden.
Die Grundregel lautet dort: (Rentananspruch A plus Rentenanspruch B) /2 = Rentenanspruch des jeweiliegen Partners.
In einer modernen Gesellschaft, in denen Ehen auch nicht immer auf das Lebensende geschlossen sind, ist es aus Gründen
- der Gleichbehandlung
- der Eindeutigkeit
- des gegenseitigen Respektes
- der gesellschaftlichen Anerkennung
- des sozialen Friedens und
- der Sicherheit für den daheim arbeitenden Partner
... eine politische Selbstverständlichkeit und eine unumrückbare Basisforderung, dass bei Lebenspartnerschaften und Ehen die Rentenansprüche hälftig dem jeweils anderen Partner für die Dauer der Gemeinschaft auf den Rentenkonten gutgeschrieben werden.
Es läßt sich, so scheint es, kein vernünftiger Grund finden, solches nicht umzusetzen.